Rechtswesen

§ 31 Die Rechtsinstanzen

Die Rechtsprechung im HVR wird nach Maßgabe der DHB-Rechtsordnung und der dazu ergangenen Zusatzbestimmungen von unabhängigen und an keine Weisung gebundenen Rechtsinstanzen (Sportgerichte) ausgeübt. Mitglieder der Rechtsinstanzen dürfen kein anderes Wahlamt auf Verbandsebene innehaben und können nur einem Sportgericht auf HVR-Ebene angehören.

§ 33 Der Landesspruchausschuss und das Verbandsgericht

(1) Rechtsinstanzen (Sportgerichte) im HVR sind:

- der Landesspruchausschuss
- das Verbandsgericht

(2) Der Landesspruchausschuss (LSA) setzt sich zusammen aus dem vom Verbandstag gewälten Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der LSA übt die Rechtssprechung nach den Bestimmungen der Rechtsordnung im Handballverband in 1. Instanz aus.

(3) Das Verbandsgericht (VG) setzt sich zusammena us dem vom Verbandstag gewählten Vorsitzenden und vier Beisitzern. Das Verbandsgericht übt die Rechtssprechung nach den Bestimmungen der Rechtsordnung im Handballverband in 2. Instanz aus.

(4) Die Rechtsinstanzen entscheiden im Einzelfall in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die vom Vorsitzenden benannt werden. Der gewähtle Vorsitzende beruft im Verhinderungsfalle einen Beisitzer zum Vorsitzenden der Spruchinstanz.

(5) Für Revisionen gegen Urteile des Verbandsgerichtes ist wahlweise das Verbandsgericht des Südwestdeutschen Handballverbandes (SWHV) oder das Bundesgericht des Deutschen Handballbundes (DHB) zuständig.


Mitglieder Rechtswesen

FunktionName, Ort
Vizepräsident RechtSchulte-Wissermann, Ulrich (Koblenz)
Vorsitzender LSAKrempel, Stephan (Westerburg)
1. Beisitzer LSAJunk, Jürgen (Wittlich)
2. Beisitzer LSAKirst, Bernd (Irmenach)
3. Beisitzer LSARommersbach, Manfred (Bad Ems)
4. Beisitzer LSASchabio, Winfried (Wittlich)
Vorsitzender VGWinden, Heinz (Kasel)
1. Beisitzer VGBach, Horst (Kleinich)
2. Beisitzer VGDellwing, Hermann (Hermeskeil)
3. Beisitzer VGNemeth, Willibald (Bad Neuenahr-Ahrweiler)
4. Beisitzer VGMankiewicz, Horst (Brücken)